Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der Sonntagsarbeit gestärkt. So dürfen an Sonn- und Feiertagen zunächst in Hessen keine Videotheken und öffentlichen Bibliotheken mehr öffnen, zudem wurde Callcentern sowie Lotto- und Toto-Gesellschaften der Betrieb an geschützten Ruhetagen untersagt. Die Arbeit in diesen Branchen sei am Sonn- und Feiertag nicht nötig, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen, urteilten die obersten deutschen Verwaltungsrichter in Leipzig (AZ: BVerwG 6 CN 1.13).

Das Urteil gilt zunächst für Hessen, dürfte aber weitreichende politische Folgen haben. Die Ausnahmen hatte die hessische Regierung in einer sogenannten Bedarfsgewerbeverordnung festgehalten. Solche Regelungen gibt es in allen Bundesländern. Bernhard Schiederig von der Gewerkschaft Ver.di in Hessen sagte, nun müssten auch die anderen Länder ihre Verordnungen prüfen.

Das Gericht beriet über sechs Punkte der Verordnung. Darin wurde – zeitlich oder saisonal eingeschränkt – die Sonn- und Feiertagsarbeit von Videotheken, Bibliotheken, Eisherstellern, Callcentern, Lotto- und Totogesellschaften sowie der Getränkeindustrie und dem Buchmachergewerbe erlaubt. Strittig war, ob die Verordnungen in der Form erlassen werden durften oder ob sie zu weitreichend waren. Die Richter entschieden, dass die Verfügbarkeit von Videotheken und Bibliotheken am Sonn- und Feiertag nicht notwendig ist. Zwar würden Filme und Bücher gern an diesen Tagen genutzt, die Ausleihe könne aber vorher erfolgen. Ebenfalls gekippt wurde die Regelung zu den Lotto- und Totogesellschaften. Auch die Ausnahme zu den Callcentern wurde für nichtig erklärt, da sie sehr weit gefasst war und praktisch alle Dienstleistungsbetriebe einschloss.

Den Streit über die Getränkeindustrie und die Eishersteller wurde an den hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Dieser hatte die Ausnahme streichen wollen, weil er der Ansicht war, dass eine solch weitreichende Regelung nur durch den Bundesgesetzgeber getroffen werden dürfe. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht, wollte in der Sache aber nicht urteilen. Es sei bisher nicht ausreichend geklärt worden, welche Folgen ein Arbeitsverbot auf die Branchen haben könnte, etwa bei Hitzeperioden.

Nur beim Buchmachergewerbe hatte Hessen bei seiner Revision Erfolg. Hier sahen die Richter es als erwiesen an, dass sich der Wortlaut der Verordnung auf Sportwetten im Rahmen einer sonntäglichen Veranstaltung bezog, was genehmigungsfähig sei.