Urteile: Paare müssen Kosten für Embryo-Test selbst tragen. Ledige bekommen kein Geld für Kinderwunsch-Behandlung

Berlin. Überraschend ist die Grundsätzlichkeit, mit der die Richter urteilten. Gesetzliche Krankenkassen müssen für Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht bezahlen. Die umstrittene Auswahl von Embryonen bei der PID ist generell keine Krankenkassenleistung. Das hat das Bundessozialgericht am Dienstag in Kassel entschieden. Somit haben Paare mit der genetischen Anlage zur Weitergabe einer Krankheit an ein Kind keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten, wenn sie die bei der künstlichen Befruchtung (IVF) erzeugten Embryonen vor der Einsetzung in den Mutterleib darauf hin untersuchen lassen, ob das Kind die Krankheit in sich trägt. „Die PID-IVF-Behandlung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung“, urteilte der Erste Senat des Bundessozialgerichts. Es gibt keinen Versicherungsanspruch auf die Geburt eines gesunden Kindes.

Im konkreten Fall allerdings war ohnehin mit der Ablehnung der Klage zu rechnen. Ein Paar aus Baden-Württemberg wollte erreichen, dass die Barmer GEK die Kosten für zwei in Belgien durchgeführte künstliche Befruchtungen und PIDs übernimmt, weil beim Ehemann der unheilbare Cadasil-Defekt vorliegt. Diese genetische, mit hoher Wahrscheinlichkeit vererbbare Krankheit kann im mittleren Lebensalter zu migräneartigen Kopfschmerzen und dann zu gehäuften Schlaganfällen führen. Im Endstadium der seltenen Krankheit sind Demenz und Wachkoma möglich. Im Jahr 2011 – damals war eine PID für diese Krankheit in Deutschland noch nicht möglich – beantragte das Paar bei der Kasse die Übernahme der Behandlung in Belgien. Die Kasse lehnte ab. Das Paar fuhr trotzdem nach Brüssel und ließ dort in zwei Behandlungszyklen eine künstliche Befruchtung sowie die PID durchführen. Eine Schwangerschaft jedoch trat nicht ein.

Gleichwohl wollten die Eheleute die Kostenerstattung in Höhe von rund 21.600 Euro erzwingen. Doch schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte im Juli 2013 ab. Es folgte der von allen Krankenkassen geteilten Argumentation der Barmer GEK, dass die PID keine erstattungspflichtige Krankenbehandlung sei. Dieses Urteil bestätigt nun das Bundessozialgericht. Denn es gebe gar keinen Menschen, dem durch PID geholfen werden könne. Die Krankheit des Vaters werde damit ja nicht therapiert. Und ein Kind ist nicht da. Folglich könne die PID nicht als Behandlung gelten. „Die PID-IVF dient der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens“, so die Mitteilung des Gerichts, „nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden Eltern.“ Auch die künstliche Befruchtung müsse hier nicht bezahlt werden. Das Paar leide nicht an Fruchtbarkeitsstörungen, könne Kinder auf natürlichem Wege zeugen und benötige daher keine Erstattung der Kosten für künstliche Hilfen bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat Bedeutung auch für andere medizinethische Debatten. Denn es bedeutet: Wenn ein Verfahren strafrechtlich erlaubt wird, heißt dies noch lange nicht, dass daraus ein Krankenkassenanspruch entsteht. Strafrechtlich erlaubt ist die PID. Der Bundestag beschloss 2011 eine Reform des Embryonenschutzgesetzes, wonach ein Paar mit dem „hohen Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung“ nicht rechtswidrig handelt, wenn es mithilfe einer PID diejenigen künstlich befruchteten Embryonen aussondern lässt, die jene Erkrankung in sich tragen. Eine Rechtsverordnung regelt, dass die PID nur in lizenzierten Zentren durchgeführt werden darf. Zudem muss jeder Fall von einer regionalen Ethikkommission geprüft werden. Das System aus Zentren und Kommissionen wird derzeit von den Bundesländern aufgebaut.

Dass dabei aber eine PID zum Cadasil-Defekt wie im Fall des klagenden Paares für die Genehmigung ausreichen würde, ist unwahrscheinlich. Bei einer Krankheit, die erst im höheren Alter auftritt, dürfte keine Ethikkommission eine unabweisbare Begründung erkennen. Doch auch bei schwerer wiegenden, genehmigungsfähigen Fällen folgt aus dem Urteil des Bundessozialgerichts, dass die Kassen nicht dafür zahlen müssen. Eine Erlaubnis nach dem Strafrecht hat keine Folgen für das Krankenkassenrecht.

Noch in einem weiteren Fall schränkte das Bundessozialgericht am Dienstag die Kassenleistungen bei der künstlichen Befruchtung ein. Die Kosten dieser Behandlung – ganz ohne PID – können von Krankenkassen nach Bundesrecht nur Verheirateten erstattet werden. Kein Geld darf dafür Paaren gezahlt werden, die ohne Trauschein zusammenleben. Verhandelt indes wurde hier der Fall einer Kasse, die sogar zahlen wollte. Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) hatte 2012 ihre Satzung so geändert, dass die Kosten für die Kinderwunschbehandlung – zwischen 1800 und 5000 Euro – ihren Versicherten zu 75 Prozent auch dann erstattet werden sollten, wenn die Partner einander nur in einer „auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ verbunden sind.

Doch das für die BKK VBU zuständige Bundesversicherungsamt erklärte dies für nichtig. Denn der Bundesgesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass es die künstliche Befruchtung als Kassenleistung nur für Verheiratete gibt. Zwar kann sich eine Kasse großzügiger zeigen als vorgeschrieben, also etwa 75 Prozent der Kosten statt der vorgeschriebenen 50 Prozent erstatten. Aber das darf es eben nur bei Verheirateten geben. Hiergegen klagte die VBU BKK zuerst beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, scheiterte dort aber genauso wie nun vor dem Bundessozialgericht. Dieses entschied, das höherrangige Recht des Bundes könne nicht durch die Satzung einer Krankenkasse ausgehebelt werden.