EuGH-Rechtsgutachterin: Deutsche Gerichte müssen wohl Verbrechen im Irak-Krieg prüfen

Luxemburg. Ein früher in Deutschland stationierter und wegen des Irak-Kriegs desertierter US-Soldat kann möglicherweise politisches Asyl beanspruchen. Nach einem am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten richterlichen Rechtsgutachten müssen die deutschen Gerichte hierzu aber noch mehrere Fragen klären. Dazu könnte gehören, ob im Irak-Krieg seitens der USA Kriegsverbrechen verübt wurden. Das abschließende Urteil wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres verkündet. (Az.: C-472/13)

Der heute 37-Jährige Andre Lawrence Shepherd war bei der US-Armee Berufssoldat und Wartungsmechaniker für Apache-Kampfhubschrauber. Mit seiner in Deutschland stationierten Einheit war er ab September 2004 fünf Monate lang im Irak eingesetzt. Als er 2007 einen erneuten Einsatzbefehl in den Irak bekam, tauchte er zunächst bei deutschen Freunden unter und beantragte dann Asyl. Er argumentierte mit dem völkerrechtswidrigen Charakter des Irak-Kriegs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht München rief den EuGH an. Dort legte nun die Generalanwältin beim EuGH, Eleanor Sharpston, ein Rechtsgutachten zu dem Streit vor. Der Gerichtshof ist an die Gutachten nicht gebunden, folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen.

Nach EU-Recht besteht ein Asylanspruch unter anderem dann, wenn der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Nach Überzeugung Sharpstons gilt dies unabhängig von einem Uno-Mandat für den Einsatz. Zudem seien davon sämtliche Militärangehörige umfasst, also nicht nur kämpfende Soldaten, sondern auch Hubschraubermechaniker.

Als Konsequenz müssen die deutschen Gerichte nun prüfen, ob die USA im Irak Kriegsverbrechen insbesondere mit den Apache-Kampfhubschraubern begangen haben oder ob Shepherd befürchten durfte, in solche Verbrechen verwickelt zu werden. Voraussetzung für Asyl ist zudem, dass Shepherd als Berufssoldat seinen Dienst nicht kündigen und auch keinen aussichtsreichen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung nach US-Recht stellen konnte. Sollte Shepherd in die USA zurückkehren, drohen ihm eine Freiheitsstrafe, die unehrenhafte Entlassung aus der Armee sowie soziale Ächtung. Folgt der EuGH dem Gutachten, dann müssen die deutschen Gerichte auch prüfen, inwieweit dies als Verfolgung anzusehen ist. Dabei könnte es schon ein eigenständiger Asylgrund sein, wenn die Strafen unverhältnismäßig sind oder diskriminierend angewandt werden, oder wenn die Ächtung von Deserteuren politischer Verfolgung gleichkommt.