Karlsruhe. Blinde und Sehbehinderte können in einem Gerichtsverfahren unter Umständen die Prozessunterlagen in Blindenschrift verlangen. Denn ihnen muss ebenso wie Menschen ohne Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe an dem Verfahren gewährt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhes. Können die Prozessunterlagen jedoch durch einen Rechtsanwalt „bei einem übersichtlichen Streitstoff“ ebenso gut vermittelt werden, ist die Bereitstellung der Dokumente in Blindenschrift nicht erforderlich (AZ: 1 BvR 856/13).