Kassel. Wer als erwerbstätiger Hartz-IV-Empfänger auf ein elegantes Erscheinungsbild angewiesen ist, muss die Kosten in der Regel selbst tragen. Aufwendungen für Geschäftskleidung und Friseurbesuche seien bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen, entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 163/11). Wenn die Ausgaben allerdings unabdingbar seien, um einen Job anzutreten oder zu behalten, müsse das Jobcenter sie als "Leistungen zur Eingliederung" übernehmen.