Das wichtigste Kriterium ist: Begehen sie Straftaten aus ideologischen Gründen? Ein Urteil erleichtert die Strafverfolgung.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verfolgung rechtsextremer Gruppen als kriminelle Vereinigung erleichtert. Nach einem neuen Urteil (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 277/09) kommt es darauf an, ob die Gruppenmitglieder ihre Straftaten aus übergeordneten ideologischen Zielen heraus begehen. Eine Mitgliederliste, Einheitskleidung oder Gruppenzwang sind dagegen keine ausschlaggebenden Kriterien.

Mit dem Urteil wurde die „Kameradschaft Sturm 34“ aus Mittweida als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Gruppierung hatte sich 2006 mit dem Ziel gegründet, sogenannte „nationalbefreite Zonen zeckenfrei und braun“ zu machen. Missliebige Personen wie Punks wurden bei Schlägereien und Übergriffen schwer verletzt.

Das Landgericht Dresden hatte im August 2008 verneint, dass es sich bei der Kameradschaft um eine kriminelle Vereinigung handele. Diese Entscheidung hob der 3. Strafsenat des BGH nun auf und wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer am Dresdner Landgericht zurück.

Drei Angeklagte haben nun mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Sie waren bisher lediglich wegen schwerer Körperverletzung zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Die Einstufung einer Gruppierung als kriminelle Vereinigung hat neben höheren Strafen auch zur Folge, dass den Angehörigen der Gruppierung keine konkreten Straftaten nachgewiesen werden müssen. Bereits die Mitgliedschaft in der Organisation oder ihre Unterstützung sind strafbar.

Die „Kameradschaft Sturm 34“ ging 2006 aus der Gruppe „Division Sächsischer Sturm“ hervor. Ziel der Mitglieder war es, zusammen mit Hooligans und Skinheads ein „Sammelbecken der Nationalisten“ zu schaffen. Bei sogenannten Skinheadkontrollen wurde nach missliebigen Personen Ausschau gehalten, die dann von größeren Einheiten zusammengeschlagen wurden. Um die ständigen Gewalttaten zu verhindern, nahm einer der Mitglieder Kontakt zur Polizei auf und verfasste Berichte. Das Sächsische Innenministerium verbot die Kameradschaft am 22. April 2007 mit der Begründung, dass sich ihre Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. (AP)