Nachkommen der jahrhundertelang in Europa herrschenden Adelsdynastie der Habsburger streben in Österreich wieder an die Spitze des Staats - diesmal als demokratisch gewählte Bundespräsidenten.

Wien. Das Recht, für das höchste Amt im Staat zu kandidieren, müssen sich die Blaublüter aber erst erkämpfen, denn die Wahlordnung verbietet das den Mitgliedern "regierender und ehemals regierender Häuser" seit knapp einem Jahrhundert. Ulrich Habsburg-Lothringen und seine Schwiegertochter Gabriele Habsburg-Lothringen bestätigten, dass sie das Kandidatur-Verbot nun vom Verfassungsgerichtshof prüfen lassen. Die nächste Präsidentenwahl in Österreich ist für 2010 geplant.

Sie wolle nicht, "dass ich als Mitglied, das in die Familie eintritt, in Sippenhaftung genommen werde und meinen Kindern die demokratischen Rechte genommen werden", begründete die Adlige den Schritt. Sie hatte in die Familie eingeheiratet und unterliegt erst seitdem dem Verbot des passiven Wahlrechts. Auf die Frage, ob ein Familienmitglied auch zur Wahl antreten wolle, sagte sie:"Natürlich wollen wir das, sonst hätten wir den Antrag nicht eingebracht."

Den Nachkommen der Habsburger und anderer Herrscher waren mit der Ausrufung der Ersten Republik in Österreich nach dem Ersten Weltkrieg verboten worden, für das höchste Amt im Staat zu kandidieren. Das Verbot beziehe sich auf alle Mitglieder des Hauses, nicht nur auf potenzielle Thronanwärter, sagte Rechtsanwalt Rudolf Vouk, der die beiden in ihrem Ansinnen unterstützt. Insgesamt seien in Österreich rund 500 Personen betroffen. Die Habsburger-Familie herrschte über mehrere Jahrhunderte unter anderem in Österreich und Ungarn.

Von dem Ausschluss seien aber auch andere Adelshäuser ausgeschlossen, erklärte Vouk. "Es dürften also auch Wittelsbacher und Hohenzollern, Karadordevici und Obrenovici, Liechtensteiner und Stuarts, selbst Ashanti-Könige, selbstverständlich wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben, nicht für das Amt kandidieren", erklärte Vouk. Ein derart weitreichender Ausschluss sei sachlich nicht begründbar und stehe im Widerspruch zum freien und demokratischen Wahlrecht.