Kassel. Arbeiten Häftlinge außerhalb des Gefängnisses mindestens 15 Stunden pro Woche, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Entscheidend sei, dass der Gefangene "objektiv in der Lage ist, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen", so das Bundesverfassungsgericht (AZ.: B 14 AS 16/08 R).