Auch bei späten Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht künftig eine Beratungspflicht des Arztes. Darüber muss er allerdings mit der Schwangeren Einvernehmen erzielen.

Berlin - Nach jahrelangem Streit billigte der Bundestag gestern Abend die fraktionsübergreifende Initiative von Johannes Singhammer (CSU) und Kerstin Griese (SPD). Für dieses Gesetz votierten in namentlicher Abstimmung 326 Abgeordnete, 234 waren dagegen. Zugleich muss künftig zwischen der Diagnose und der ärztlichen Abbrucherlaubnis eine dreitägige Bedenkfrist liegen. Kommt der Arzt den Auflagen nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland seit der Novelle von 1995 unter bestimmten Bedingungen straffrei. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. Ein solches Beratungsgespräch war bisher für medizinisch-soziale Indikationen ab der 13. Woche nicht vorgeschrieben. Voraussetzung für diese Indikation ist, dass durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau stark gefährdet ist.

Befürworter der Initiative machten in der gut 90-minütigen, leidenschaftlichen Debatte geltend, dass die betroffenen Frauen in ihrer schwierigen Situation mehr Beratung und mehr Zeit für ihre Entscheidung benötigten. Dies werde durch die Beratungspflicht des Arztes und die Bedenkfrist sichergestellt. Der Kompromiss von 1995 solle damit nicht angetastet werden.