Das frühere Altersphasenmodell (Erwerbstätigkeit frühestens ab dem neunten Geburtstag des jüngsten Kindes) soll nicht mehr gelten. "Das neue Gesetz verlangt nicht, dass die Mutter vor dem dritten Lebensjahr des Kindes arbeitet", sagt Karin Damm, Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg. Denn erst ab drei Jahren haben Kinder einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte. Für die Zeit danach aber wird es knifflig. Die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien" der Oberlandesgerichte geben unterschiedliche Orientierungen:

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hielt bisher eine Erwerbstätigkeit erst für zumutbar, "wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt"; sogar ab dem 15. Lebensjahr reichte ein Teilzeitjob. Diese Stufung, heißt es lapidar, sei jetzt nicht mehr anzuwenden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main verlangt bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes nur eine Teilzeitbeschäftigung.

Das Oberlandesgericht Dresden sieht eine Verpflichtung zur Vollzeitarbeit erst vom 14. Lebensjahr des Kindes an - es ist die bundesweit großzügigste Auslegung.

Das Oberlandesgericht Hamm würde der Mutter ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine geringfügige Beschäftigung (z. B. Minijob), ab Grundschulbeginn Halbtags- und ab Beginn einer weiterführenden Schule Vollzeitarbeit zumuten.

Um weiterhin Unterhalt zu bekommen, hat die Mutter eine umfangreiche Nachweispflicht darüber,

dass es keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt;

dass z. B. wegen Krankheit oder einer Entwicklungsstörung des Kindes eine Fremdbetreuung nicht möglich ist;

dass sie selbst trotz Bemühungen keine Arbeitsstelle bekommt. (