Bewertung durch Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Nur Schmähungen sind unzulässig. Schüler dürfen ihre Lehrer im Internet benoten - auch wenn das Urteil wenig schmeichelhaft ausfällt.

KÖLN. Schüler dürfen ihre Lehrer im Internet benoten - auch wenn das Urteil wenig schmeichelhaft ausfällt. Eine solche Meinungsäußerung sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Die Richter wiesen die Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums "Spickmich.de" per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollte, betreffende Benotungen durch ihre Schüler zu veröffentlichen.

Auf "Spickmich.de" können Schüler ihre Lehrer in Kategorien wie "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Noten", "beliebt", aber auch "cool und witzig"oder "peinlich und öde" bewerten. Die klagende Lehrerin hatte die Gesamtnote 4,3 erhalten, worauf sie eine Unterlassungsklage gegen das Schülerportal einreichte.

Wie schon die Richter der ersten Instanz sah auch das OLG die Benotung von Lehrern als vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt an. Sämtliche Bewertungskriterien stellten Werturteile dar, sodass das Forum prinzipiell unter den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit falle. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass dieses Grundrecht nicht schrankenlos gelte und seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre finde. Bei einer Abwägung ergebe sich aber kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin. Bei berufsbezogenen Kriterien wie "guter Unterricht" oder "fachlich kompetent" sei die Lehrerin nicht in ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen. Allerdings müsse die Kritik im Rahmen der Meinungsfreiheit bleiben, Schmähungen seien zu unterlassen.

Ein weiterer Grund für die Zulässigkeit der Seite sei, dass die Noten nicht für jeden zugänglich sind. Die Namen der Lehrer werden nur unter den einzelnen Schulen aufgeführt, was nach Einschätzung der Richter dazu führt, dass die Bewertungen von Schülern und Eltern der jeweiligen Schulen - die sich bei der Seite registrieren lassen müssen - eingesehen werden. Die Richter lobten sogar die Chancen solch einer Bewertung, die auch der Orientierung von Schülern und Eltern dienen und "zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen" könne. Die Lehrergewerkschaft GEW kritisierte, das Urteil sei ungeeignet, den Dialog zwischen Lehrern und Schülern zu fördern. Die Seite hat nach eigenen Angaben 400 000 Nutzer und verzeichnet 150 000 Lehrernoten, wobei die Durchschnittsnote 2,7 beträgt (AZ.: OLG Köln 15 U 142/07).