Urteil: Ruhegeld darf unter 75 Prozent sinken. Verfassungsrichter sehen keine unrechtmäßige Benachteiligung gegenüber Rentnern.

KARLSRUHE. Beamte müssen Einbußen bei ihren Pensionen hinnehmen. Der seit 2003 geltende langsamere Anstieg von Beamtenpensionen sei "noch" mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied gestern das Bundesverfassungsgericht. Damit wies der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerden dreier frühpensionierter Beamter ab.

Die Kürzung der Beamtenpensionen war im Zuge der Rentenreform von 2001 beschlossen worden. Danach werden die für Rentner geltenden Abschläge seit 2003 schrittweise auch auf Beamte übertragen. Betroffen sind 1,3 Millionen Pensionäre und Hinterbliebene.

Nach dem Versorungsänderungsgesetz fallen bis 2010 die Pensionsanhebungen um je 0,4 Prozentpunkte niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der Beamten. Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, sinkt von 75 Prozent auf 71,75 Prozent des letzten Einkommens. Die Versorgung der Witwen sinkt von 60 auf 55 Prozent.

Grund der Reform waren die wachsenden Lasten für die öffentlichen Haushalte. Nach dem Bundesversorgungsbericht werden sich die Lasten für die Beamtenversorgung bis 2050 auf knapp 75 Milliarden Euro pro Jahr verdreifachen.

Zwar beurteilten die Karlsruher Richter das Reformwerk skeptisch, weil die Beamten in Bund und Ländern - verglichen mit den Rentnern - stärkere Einbußen hinnehmen müßten. Allein das Ziel, Ausgaben zu sparen, sei für sich genommen noch keine ausreichende Rechtfertigung für die Kürzung der Pensionen, befand das Gericht.

Allerdings habe der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums "noch nicht überschritten".

Der Zweite Senat teilte die Kritik der Beschwerdeführer, wonach die Rentenreform von 2001 nicht - wie vom Gesetzgeber behauptet - "wirkungsgleich" auf Beamte übertragen worden sei, sondern die Pensionäre benachteilige. Denn beide Systeme seien strukturell verschieden, so daß eine Rentenreform nicht eins zu eins auf die Beamtenversorgung übertragen werden könne. Beamten stehe im Alter eine angemessene "Vollversorgung" vom Staat zu, während die Rente - normalerweise durch eine betriebliche Zusatzversorgung ergänzt - nur einen Teil der Altersversorgung ausmache.

Dennoch verstoße die Reform nicht gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums oder den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe bei der Rentenreform und der Übertragung auf Beamte einen Spielraum gehabt. Ein Höchstsatz von 75 Prozent der Bezüge sei verfassungsrechtlich nicht garantiert.