Wer laut verkündet: “Ruhm und Ehre der Waffen-SS“, der macht sich nicht strafbar. Das entschied gestern nach langem Rechtsstreit der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: 3 StR 60/05).

Karlsruhe. Zur Begründung hieß es in dem Urteil, keine der im Strafgesetzbuch aufgeführten Nazi-Organisationen habe diese Parole in Gebrauch gehabt. Der BGH entschied, daß die Wörter "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" "keine hinreichende Ähnlichkeit" weder mit der Formel der Waffen-SS ("Unsere Ehre heißt Treue") noch mit der der Hitler-Jugend ("Blut und Ehre") aufweisen würden. Nach dem Gesetz sind aber nur verwechslungsfähige Parolen mit bis zu drei Jahren Haft strafbar.

Der Präsident des Zentralrats der Juden, Paul Spiegel, zeigte sich entsetzt über das Urteil. Bundestagspräsident Wolfgang Thierse nannte den Richterspruch befremdlich. Nach dieser Entscheidung könne der Eindruck entstehen, daß neonazistische Parolen und Propaganda nicht mehr strafbar seien.

"Das Ergebnis mag man als mißlich empfinden", sagte hingegen Richter Klaus Tolksdorf bei der Urteilsverkündung. "Aber Mißbehagen und das nachvollziehbare Bedürfnis nach Strafbarkeit können zu keiner anderen Auslegung der Gesetze führen." In Deutschland sei die Glorifizierung von NS-Organisationen nicht unter Strafe gestellt.

Der Senat sprach damit drei Männer frei, die vom Landgericht Karlsruhe wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden waren. Sie hatten als Anhänger der rechtsextremen Gruppe "Karlsruher Kameradschaft" ein "Nationales Infotelefon" mit der Ansage "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"eingerichtet.

Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sagte, in diesen Fällen stoße das Strafrecht an seine Grenzen, "weil es nicht gelingen wird, alle Äußerungen in diesem Zusammenhang zu erfassen". Das Justizministerium geht davon aus, daß eine Verurteilung nach dem im Frühjahr geänderten Strafrecht möglich gewesen wäre, sich das Urteil aber auf das zum Tatzeitpunkt geltende Recht beruft. Klarheit werde die Urteilsbegründung ergeben.