Die Richter gaben damit der Klage von sechs unionsgeführten Ländern statt. Der zweite Senat entschied mit sechs zu zwei Stimmen gegen das Gesetz.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das im Bundesrat verabschiedete Zuwanderungsgesetz nicht rechtmäßig zu Stande gekommen ist und es somit für nicht verfassungsgemäß erklärt. Es wird daher nicht am 1. Januar 2003 in Kraft treten.

Zur Begründung hieß es, die Zustimmung des Landes Brandenburg zum Gesetz habe gefehlt, da dessen Stimmabgabe nicht einheitlich erfolgt sei. Ministerpräsident Manfred Stolpe habe sich nicht Kraft seiner landesrechtlichen Richtlinienkompetenz über die Stimmen der Bundesratsmitglieder seines Bundeslandes hinwegsetzen dürfen. Auch die Rolle des damaligen Bundesratspräsidenten Klaus Wowereit wurde kritisch beurteilt. Laut Richterspruch war dessen Nachfrage nach der ersten Stimmabgabe Brandenburgs formal nicht rechtens. Ein neuer Abstimmungsvorgang sei nicht korrekt eingeleitet worden.

In der umstrittenen Sitzung der Länderkammer im März diesen Jahres hatte Wowereit das gespaltene Votum Brandenburgs zum Zuwanderungsgesetz als Zustimmung gewertet. Zunächst stimmte Brandenburgs Sozialminister Ziel mit "Ja", Innenminister Schönbohm mit "Nein". Daraufhin fragte Wowereit beim damaligen Ministerpräsidenten Stolpe nach, der für die Annahme des Gesetzes stimmte. Darauf war es zu einem Tumult gekommen, in dessen Folge die Unions-Vertreter das Plenum verließen.

Nach dem Grundgesetz können im Bundesrat die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Daher hatten sechs unionsgeführte Bundesländer eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt.

Trotz der umstrittenen Rechtslage hatte Bundespräsident Johannes Rau das Zuwanderungsgesetz am 20. Juni unterzeichnet. Aus seiner Sicht lag ein Verfassungsverstoß nicht zweifelsfrei vor.

Der Inhalt des Gesetzes, das den Zuzug ausländischer Fachkräfte nach Deutschland erleichtern und die Zuwanderung begrenzen sollte, war nicht Gegenstand der Verfassungsklage.