Berlin. Mehr Leistungen, höhere Beiträge: Der Gesetzentwurf zur Pflegereform wurde vom Bundeskabinett beschlossen.

Das Bundeskabinett hat gestern eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) erklärte, der „Kraftakt“ einer besseren Pflegesituation für Betroffene, Angehörige und Pflegende werde mit dieser Reform fortgesetzt. 20 Jahre nach der Einführung der Versicherung sollen insbesondere Menschen mit Demenz und psychischen Störungen eine bessere Pflege erhalten. Sie haben künftig Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die bislang drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Für die Deutsche Stiftung Patientenschutz greifen die Reformen von Gröhe zu kurz. „Es fehlt ein Konzept, das die Pflege zukunftssicher und generationengerecht macht“, sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch. „Schon in sieben Jahren geht das Geld aus. Dann drohen den Beitragszahlern von heute Leistungskürzungen im Alter.“ Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Ulrike Mascher, kritisierte: „Im Gesetz fehlt eine automatische Anpassung an das Preis- und Einkommensniveau.“ Der Arbeitgeberverband BDA lobte zwar, mit der Reform würden richtige Weichen gestellt. Es sei aber kein Konzept erkennbar, wie die Pflegeversicherung auf Dauer leistungsfähig und finanzierbar bleiben solle.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Pflegereform:


Was soll die Reform verbessern?

Mit dem „zweiten Pflegestärkungsgesetz“ soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits soll dadurch wegfallen.


Was sind die neuen Pflegegrade?

Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein: Die fünf Pflegegrade reichen von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).


Was ändert sich mit dieser Einteilung?

Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher ein. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet.


Wie hoch ist der Eigenanteil im Heim?
Die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim künftig den gleichen pflegebedingten Eigenanteil; bislang stieg der Eigenanteil mit der Pflegestufe. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil 2017 laut Ministerium voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.


Werden Leistungsbezieher schlechtergestellt?
Durch die Reform soll keiner der heute rund 2,7 Millionen Leistungsbezieher schlechtergestellt werden. Grundsätzlich werden Leistungsansprüche nur nach oben angepasst. Eine neue Einstufung ist nicht erforderlich.


Was bekommen pflegende Angehörige?

Wer für die Pflege aus dem Beruf aussteigt, erhält künftig von den Pflegekassen dauerhaft Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Bislang werden Beiträge nur während der maximal sechsmonatigen gesetzlichen Pflegezeit übernommen. Auch werden betreuenden Angehörigen in Zukunft höhere Ansprüche an die gesetzliche Rentenkasse gutgeschrieben. Pflegekassen müssen künftig unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten.


Was müssen Pflegeheime tun?
In stationären Pflegeeinrichtungen hat künftig jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Einrichtungen müssen mit den Pflegekassen Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff muss zum Anlass genommen werden, die Personalausstattung zu überprüfen und an den Bedarf anzupassen. Zudem wird die Pflege-Selbstverwaltung gesetzlich verpflichtet, bis 2020 ein wissenschaftlich fundiertes Personalbemessungssystem zu entwickeln und zu erproben.


Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Umstellung auf das neue System wird dann aber noch etliche Zeit in Anspruch nehmen, so dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Begutachtungsverfahren tatsächlich erst zwölf Monate später in Kraft treten.


Steigen die Beiträge zur Versicherung?

Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent angehoben. Schon bei einer ersten zum 1. Januar in Kraft getretenen Reform waren die Beitragssätze um 0,3 Prozentpunkte erhöht worden. 0,2 Prozentpunkte davon werden für Leistungsverbesserungen verwendet. Die restlichen 0,1 Prozentpunkte gehen in einen Vorsorgefonds, der künftige Leistungen für die wachsende Zahl der Pflegebedürftigen abfedern soll. Die beiden geplanten Beitragserhöhungen sollen insgesamt rund fünf Milliarden Euro in die Kassen der Pflegeversicherung spülen. Außerdem wird die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen bereits 2017 weitere rund 1,2 Milliarden Euro für die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.