Inwieweit ein Senator über seinen Dienstwagen verfügen darf , ist in den "Richtlinien für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie von dienstlich zugelassenen Privatkraftfahrzeugen außerhalb dienstlicher Verwendung" geregelt. In dem "Beschluss der Senatskommission für den Verwaltungsdienst vom 14.4.1964" heißt es: "Den Senatoren und Staatsräten sowie dem zur Zeit amtierenden Präsidenten des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg steht je ein Dienstkraftwagen zur uneingeschränkten Benuzung zur Verfügung. Für Fahrten nach Orten außerhalb eines Umkreises von 200 km um Hamburg sind vom Fahrzeugbenutzer die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Auslagen sowie ggf. Reisekosten- und Überstundenvergütungen des Fahrers zu erstatten, sofern diese Fahrten nicht durch die amtliche oder politische Stellung bedingt sind."