Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen

Wir wollen die Küche in unserer kürzlich erworbenen Eigentumswohnung erneuern, haben deshalb bei der Eigentümerversammlung eine Kernbohrung für die Küchenabzugshaube beantragt. Dies wurde abgelehnt, weil es die Hausansicht verändern würde. Kann so etwas einfach abgelehnt werden?

Der Einbau einer Entlüftungsöffnung für den Küchendunst in eine Fassade gilt als bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG), da die Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört. Wenn aber diese bauliche Veränderung die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß nicht beeinträchtigt, müssen sie die Veränderung dulden. Die Beeinträchtigung kann aber nicht nur optischer Art sein, sondern auch in Form einer Geruchsbelästigung. Die Gerichte beurteilen optische Beeinträchtigungen recht unterschiedlich. Allerdings ist ein großzügiger Umgang mit baulichen Veränderungen zu erkennen, wenn diese sich nur optisch auswirken. Hier spricht einiges für die Duldungspflicht, wenn Gerüche nicht stören können und das Gitter der Öffnung der Fassadenfarbe angepasst wird. Zuletzt haben dies so das OLG München (4.7.2005, 32 Wx 43/05) und das OLG Celle (8.10.1998, 4 W 152/98) entschieden, wobei sie betonten, dass der Einzelfall maßgeblich sei.

Wurde Ihr Antrag bereits durch Beschluss abgelehnt, wäre diese Entscheidung verbindlich, wenn sie nicht in Monatsfrist vor dem zuständigen Amtsgericht angefochten wurde. Je nach Wortlaut könnte aber trotzdem eine Duldungspflicht bestehen. Auch kann durch einen Zweitbeschluss der erste Beschluss aufgehoben werden.

Experte: Volkmar Meyhöfer ( www.klemmpartner.de )

Antwort zu Defekter Wasserzähler

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de

+++ Zum Nachlesen: Leser fragen - Experten antworten +++