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Kann ich die Miete mindern, wenn Heizung und Warmwasser an sechs Tagen zwischen Februar und April zeitweise nicht funktioniert haben?

Mieter haben darauf Anspruch, in den Wintermonaten jederzeit auf die Heizung zurückgreifen zu können. Allerdings dürfen sie dabei auch nicht zu streng sein. Geringfügige, manchmal unvermeidliche technische Störungen müssen hingenommen werden. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass ein nur kurzfristiger Heizungsausfall an einzelnen Tagen noch nicht für eine Mietminderung ausreiche (Az. 3 U 10/07).

In meiner Mietwohnung funktionierte zeitweilig nicht meine Gasetagenheizung. Mein Versuch, den Vermieter darüber zu informieren, scheiterte: Er war nicht erreichbar. Also beauftragte ich einen Fachbetrieb, die Anlage zu reparieren. Wer muss die Rechnung in Höhe von 600 Euro bezahlen?

Es kann in Notsituationen immer wieder einmal vorkommen, dass der Mieter ohne vorherige Rücksprache mit dem Eigentümer einen Handwerker beauftragen muss. Zum Beispiel dann, wenn Gefahr im Verzug ist und der Hauseigentümer, wie in Ihrem Fall, nicht zu erreichen ist. Das Amtsgericht Münster hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Eigentümer die Summe begleichen muss (Az. 4 C 2725/09). Allerdings galt dies nicht für Arbeiten, die der Handwerker gleich zusätzlich mit erledigt hatte. Sie waren nach Ansicht des Gerichts nicht dringend erforderlich. Auf diesen Kosten blieb die Mieterin daher sitzen.

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