Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen

Wir sind Eigentümer einer Altbauwohnung in einem Mehrparteienhaus und sind mit unserem Hausverwalter sehr unzufrieden. Er informiert nur einige Miteigentümer, andere dagegen erhalten keine Antwort von ihm - auch nicht auf schriftliche Anfragen. Bei großen Projekten wie etwa Sanierungsarbeiten leitet er wichtige Informationen wie die Verschiebung der Bauarbeiten nicht an uns weiter. Können einzelne Eigentümer etwas gegen ihn unternehmen? Eine Mehrheit für seine Abberufung kommt wohl leider nicht zustande.

Das ist ein schwieriges Unterfangen. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit über Bestellung und Abberufung des Verwalters. Das bedeutet, dass es im Grundsatz einer Entscheidung der Wohnungseigentümer bedarf, um den Verwalter abzuberufen. Eine Klage ist daher grundsätzlich auch erst möglich, wenn ein Antrag auf Abberufung von der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Die Wohnungseigentümerversammlung hat hierbei einen Entscheidungsspielraum. Erst wenn die Verfehlungen des Verwalters so schwerwiegend sind, dass seine Nichtabberufung dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung zuwiderliefe, steht dem einzelnen Eigentümer ein Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Abberufung zu. Der Entscheidungsspielraum der Wohnungseigentümer hätte sich dann gewissermaßen "auf null reduziert". Selbst wenn dem hier so wäre, müssten Sie also zuerst die übrigen Eigentümer verklagen, um zum Ziel zu gelangen.

Experte: Carl Christian Voscherau ( www.breiholdt-voscherau.de )

Antwort auf Lärm- und Geruchsbelästigung unter www.abendblatt.de/leserfragen

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