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Hamburg. Können Sie mir sagen, was kostenmäßig auf mich zukommt, wenn ich eine Immobilie aus einer Zwangsversteigerung ersteigere, in der noch die Eigentümerin wohnt? Und wie lange es in der Regel dauern kann, bis sie ausziehen muss, oder kann es sein, dass dies schon aus sozialen Gründen nicht möglich ist?

Schon der Zuschlagsbeschluss stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Sie können also das ersteigerte Objekt beziehen und die Räumungszwangsvollstreckung einleiten, falls die bisherige Eigentümerin nicht freiwillig ausziehen will. Mit der Zwangsräumung müssen Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Die Gebühren halten sich in Grenzen. Teuer wird die Angelegenheit, wenn sich Möbel sowie andere Dinge (Unrat) in dem Objekt befinden. Der Gerichtsvollzieher wird einen Kostenvorschuss anfordern, der durchaus bei circa 1000 Euro "pro Zimmer" liegen kann. Die beweglichen Sachen würden von einem Spediteur abtransportiert, eingelagert und evtl. verwertet werden. Trotz des Vollstreckungstitels könnte es sein, dass sich die im Haus verbliebene Eigentümerin auf den sozialen Vollstreckungsschutz des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) beruft. Danach kann die Zwangsvollstreckung eingestellt werden, wenn sie eine sittenwidrige Härte gegenüber der Schuldnerin, also der bisherigen Eigentümerin, darstellen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung das Leben der Schuldnerin oder eines nahen Angehörigen erheblich gefährden würde. Insofern sollte auf jeden Fall vorher mit dem Eigentümer über dessen Absichten gesprochen werden.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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