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Meine Schwester und ich haben von unseren Eltern ein Grundstück mit einem Mietshaus vererbt bekommen. Leider gibt es unterschiedliche Auffassungen, wie wir künftig mit dem Gebäude hinsichtlich notwendiger Modernisierungsmaßnahmen und Mietentwicklung umgehen sollen. Da mir im Hinblick auf die Verteilung der Erbmasse noch ein Ausgleichsanspruch zusteht, habe ich mich mit meiner Schwester darauf geeinigt - sie bewohnt bereits eine große Einheit im Haus - , dass sie diese erhält, während ich die anderen Wohnungen bekomme. Geht das?

Nein, das geht nicht. In Bezug auf die Verwaltung des Mietobjekts bilden Sie gewissermaßen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sind die Erbteile gleich groß, steht jedem von Ihnen der halbe Anteil zu, und zwar am gesamten Objekt. An einzelnen Wohnungen können keine Eigentumsrechte entstehen. Sie könnten sich höchstens auf die Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Beispiel: lebenslanges Wohnrecht) zugunsten Ihrer Schwester einigen. Das Eigentum an der Wohnung würde sie dadurch allerdings nicht erlangen. Eine Alternative wäre, das Mietshaus in Wohnungseigentum umzuwandeln, sofern die bautechnischen Voraussetzungen dafür gegeben sind bzw. geschaffen werden können (Aufteilungsbescheinigung). Dann könnte Ihre Schwester die bereits von ihr bewohnte Wohnung erwerben, und sie würden die übrigen Wohnungen erhalten. Ob Ihrer Schwester ein solches Vorgehen zu empfehlen ist, wird allerdings angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der WEG, sofern sich diese nicht nach Kopfteilen bemisst, wohl eher zu bezweifeln sein.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

Antwort zu Wechsel des Verwalters

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