Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen

Ich möchte gern bei meinen Eltern ausziehen und könnte jetzt eine Wohnung beziehen von jemanden, der einen Nachmieter stellen darf. Mich ließ er jedoch wissen, dass er die Wohnung nur frei mache, wenn ich ihm einen "Abstand" für die Überlassung der Wohnung zahle und darüber hinaus einen Ausgleich für die von ihm vorgenommenen Einbauten. Wie ist die Rechtslage?

Zunächst einmal ist für die Vermietung grundsätzlich der Vermieter zuständig. Wenn er seinem Mieter gestattet, im Falle dessen Auszugs einen Nachmieter zu stellen, so steht dem nichts im Wege. Der Mietvertrag muss aber natürlich mit dem Vermieter abgeschlossen werden. Bei der Vermietung von Wohnraum ist die Vereinbarung eines Abstandes indes unzulässig. Auch weil sie erbracht werden soll, damit die Wohnung "frei gemacht" wird. Zulässig ist allenfalls eine Vereinbarung über die Erstattung von tatsächlich anfallenden Umzugskosten. Von der Abstandszahlung zu unterscheiden ist die Zahlung einer Ablösesumme für etwaige vom Vormieter vorgenommene Einbauten oder andere Leistungen (z. B. auch für die Vornahme von Renovierungen). Eine solche Vereinbarung ist zulässig. Damit der Nachmieter auch geschützt wird, steht die Vereinbarung zur Zahlung der Ablösesumme aber im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch tatsächlich ein neues Mietverhältnis zustande kommt. Die Vereinbarung einer Ablösesumme ist aber unwirksam, wenn sie, wie es der Gesetzgeber ausdrückt, in auffälligen Missverhältnis zum Wert der übernommenen Einrichtungen/Leistungen steht.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

Antwort auf " Schäden durch verstopftes Fallrohr "

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de

+++ Zum Nachlesen: Leser fragen - Experten antworten +++