Es sollte aus Kostengründen aber ein gebrauchtes Gerät sein. Die Behörden hatten einen Zuschuss abgelehnt und scheiterten vor Gericht.

Frankfurt/Main. Die Behörde wollte nicht zahlen, da zogen zwei Bezieherinnen des Arbeitslosengeldes II vor Gericht und bekamen Recht: Denn Hartz-IV-Empfänger haben laut Frankfurter Sozialgericht (Aktenzeichen: Sozialgericht Frankfurt am Main S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08) Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät. Die Entscheidungen sind aber noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerinnen hatten Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen einschließlich eines Fernsehers beantragt. Die Behörde lehnte den Fernseher ab und führte zur Begründung an, dass ein Fernseher für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei. Er diene nur der Unterhaltung und Information, weshalb kein Zuschuss beansprucht werden könne. Vielmehr müssten die Klägerinnen den Betrag selbst ansparen.

Das Gericht urteilte: Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind. Dies sei bei einem Fernseher der Fall, da fast 95 Prozent solcher Haushalte mit Fernsehern ausgestattet seien. Ein Fernsehgerät stelle damit den sozialüblichen Standard dar, der auch Hartz-IV-Empfängern zugestanden werden müsse. Allerdings bestehe nur ein Anspruch auf ein gebrauchtes Gerät, da die Anschaffung gebrauchter Geräte einem sparsamen Verhalten entspreche.