Schimmel an der Wand: Eine Empfängerin von Hartz IV zog mit ihrer Tochter um, die Arge verweigerte höhere Kosten. Die Richter gaben der Frau recht.

Dortmund. Wenn ein Empfänger von Hartz IV aus triftigen Gründen in eine teurere Wohnung umzieht, muss die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender (Arge) die höheren Unterkunftskosten auch dann zahlen, wenn sie den Umzug vorab nicht genehmigt hat. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 31 AS 317/08). Die Richter stellten klar, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich seien.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus Bochum mit einer sechsjährigen Tochter. Sie war in eine teurere Wohnung umgezogen, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Als Grund gab sie an, dass ihre Tochter wegen der Schimmelsporen krank geworden sei.

Die Bochumer Arge wollte jedoch weiterhin nur die niedrigere Miete übernehmen. Sie erklärte, nach den Richtlinien der Stadt könnten höhere Unterkunftskosten nur übernommen werden, wenn die Arge vorab ihre Zustimmung zum Umzug gegeben habe .

Das Gericht erkannte jedoch die Gesundheitsgefährdung der Klägerin und ihrer Tochter an und stellte fest, dass ein Umzug dadurch nötig wurde. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der Arge, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft zu übernehmen. Eine Berufung gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu.