Für die 20 Kilometer zur Berufsschule erhält eine bedürftige Familie aus Niedersachsen auch kein Darlehen der Behörden.

Kassel. Hartz-IV-Familien müssen die Schülermonatskarten der Kinder von ihrer Regelleistung bezahlen. Ergänzende Leistungen seien gesetzlich nicht vorgesehen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 14 AS 44/08 R). Der Anwalt der Klägerin will das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Im Streitfall besuchte eine Tochter die 20 Kilometer vom Wohnort entfernt gelegene Berufsfachschule in Leer. Die Monatskarte kostete 58,70 Euro. Das Sozialgericht Aurich meinte noch, in der Regelleistung seien nur 16,68 Euro für Verkehrskosten enthalten. Daher müsse der zuständige Landkreis Leer weitere 42 Euro zumindest als Darlehen zahlen. Das BSG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab: Die Klägerin müsse leer ausgehen, auch für ein Darlehen gebe es angesichts der pauschalierten Hartz-IV-Leistungen keine gesetzliche Grundlage. (AFP)