Neustadt/Berlin (dpa/tmn). Heiraten, um Steuern zu sparen? Das funktioniert - zumindest in einigen Fällen. Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting. Was es damit auf sich hat.

Frisch verheiratet? Dann werden Sie im Jahr der Eheschließung steuerlich automatisch zusammen mit Ihrem Ehepartner veranlagt. Bedeutet: Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab, sofern Sie nichts anderes bei Ihrem Finanzamt beantragen. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) spart das nicht nur Zeit, sondern regelmäßig auch Steuern.

Der Grund: Das umstrittene, aber nach wie vor angewandte Rechenverfahren namens Ehegattensplitting. Es funktioniert so: Das Einkommen der beiden Ehepartner wird zu einem gemeinsamen Haushaltseinkommen addiert. Anschließend wird der Betrag halbiert und die fällige Einkommensteuer für die Hälfte des Einkommens berechnet. Das Finanzamt tut also so, als hätte jeder der Partner genau gleich viel verdient. Die errechnete Einkommensteuer wird dann verdoppelt - das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die das Paar ans Finanzamt zahlen muss.

Steuervorteil kann enorm sein

Ein Rechenbeispiel schafft Klarheit: Die Ehefrau arbeitet in Vollzeit und verdient pro Jahr 60 000 Euro. Der Mann arbeitet in Teilzeit und verdient 15 000 Euro. Lässt sich das Paar einzeln veranlagen, müsste sie für das Jahr 2024 14 680 Euro Steuern bezahlen, er 581 Euro. Die Gesamtbelastung läge also bei 15 261 Euro.

Lassen sie sich zusammen veranlagen, liegt die steuerliche Bemessungsgrundlage bei 37 500 Euro (75 000 Euro geteilt durch zwei). Hierfür beträgt die Steuerlast 6699 Euro. Mit zwei multipliziert ergibt sich für das Paar eine Gesamtbelastung von 13 398 Euro, also satte 1863 Euro weniger - pro Jahr.

Jahr für Jahr neu über Splittingtarif entscheiden

Besonders groß ist der Steuervorteil laut VLH, wenn die Ehepartner stark unterschiedlich verdienen. Bei gleichem Einkommen ist der Vorteil dahin.

Ob sie sich gemeinsam oder einzeln veranlagen lassen möchten, legen Ehepaare übrigens allein mit einem Häkchen auf der ersten Seite der Steuererklärung, dem Hauptvordruck, fest. Dort können Ehepaare - und auch eingetragene Lebenspartner - entweder die „Zusammenveranlagung“ oder die „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ auswählen. Diese Entscheidung können sie Jahr für Jahr neu treffen.