Bochum (dpa/tmn). Sie üben gerade einen Minijob aus und überlegen, noch einen weiteren anzunehmen - aber geht das überhaupt? Wie so oft lautet die Antwort: Es kommt darauf an.

Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Minijobber müssen dabei zwei Aspekte beachten:

  • Erstens, das ist nur möglich, wenn man keinen Hauptjob hat. Wer also eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf zusätzlich nur einen Minijob ausüben. Darauf macht das Online-Portal „minijob-zentrale.de“ aufmerksam.
  • Zweitens: Wollen Minijobber ohne Hauptjob mehrere Jobs ausüben, müssen sie die Verdienstgrenze einhalten. Seit Januar liegt die Grenze bei 538 Euro im Monat - so viel dürfen Minijobber höchstens als Summe aller Verdienste pro Monat erhalten.

Liegt der monatliche Verdienst darüber, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Mit der Folge, dass die Beschäftigungen nicht mehr bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden können. Arbeitgeber müssen diese dann bei der gesetzlichen Krankenkasse angeben.

Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung

Nimmt jemand nur kurz einen Minijob an, ist die Verdienstgrenze für diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist dann, dass innerhalb eines Kalenderjahres Zeitgrenzen eingehalten werden. Die Beschäftigung muss dann von vornherein zeitlich begrenzt sein - auf drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Übrigens: Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze darf man eine kurzfristige Beschäftigung ausüben - die beiden Verdienste werden nicht zusammengerechnet. Damit jedoch kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist wichtig, dass man die Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt.

Minijobber mit Hauptjob

Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und einen Minijob hat und einen weiteren Job annehmen will, muss wissen: Es kommt auf die zeitliche Reihenfolge an. Das bedeutet: Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Ausnahme: Es handelt sich bei dem dritten Job um eine kurzfristige Beschäftigung. Dieser Job kann zusätzlich dort gemeldet werden.

Alle weiteren Jobs müssen unabhängig von der Höhe des monatlichen Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.