14.11.12

Urteil zum Arbeitsrecht

Arbeitgeber dürfen Attest am ersten Krankheitstag verlangen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem am Mittwoch verkündeten Urteil die bestehende Gesetzeslage bestätigt: Arbeitgeber dürfen schon am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer verlangen – unabhängig davon, ob ein Missbrauchsverdacht besteht oder nicht.

Foto: dpa
Bundesarbeitsgericht - Entscheidung zu Krankmeldungen
Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat bestehende Gesetze für Arbeitnehmer bestätigt: Laut einem am Mittwoch verkündeten Urteil können Arbeitgeber schon ab dem ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer verlangen (5 AZR 886/11). Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Die sofortige Forderung eines Attests setzt nicht den Verdacht voraus, der Mitarbeiter habe schon in der Vergangenheit eine Krankheit vorgetäuscht. Nur wenn im Tarifvertrag das Recht auf eine frühzeitige Vorlage des Attests ausdrücklich ausgeschlossen werde, sei die Arztbestätigung erst nach drei Fehltagen fällig.

"Der Arbeitgeber hat das Recht, dieses Verlangen zu stellen, und er ist darin nicht an besondere Voraussetzungen gebunden", begründete der Vorsitzende Richter Rudi Müller-Glöge das Urteil. Es liege in seinem Ermessen, eine solche Weisung zu stellen – unabhängig davon, ob ein Missbrauchsverdacht besteht oder nicht.

In Deutschland gibt es laut Statistischem Bundesamt derzeit 37,2 Millionen Arbeitnehmer. Bundesweit waren Arbeitnehmer im vergangenen Jahr durchschnittlich 9,5 Arbeitstage krankgemeldet. Den niedrigsten Krankenstand der vergangenen 20 Jahre gab es 2007 mit rund 7,9 Fehltagen.

Gesetzlich sind Beschäftigte dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz räumt dem Arbeitgeber aber zugleich das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen.

Etwas anderes gelte nur, wenn der Tarifvertrag die frühere Vorlagepflicht "ausdrücklich ausschließt", heißt es in der Entscheidung der Erfurter Richter weiter. Im Tarifvertrag der Rundfunk-Redakteurin war das jedoch nicht der Fall.

Eine Rundfunk-Redakteurin des WDR hatte im November 2010 eine Dienstreise beantragt, die vom Vorgesetzten jedoch abgelehnt wurde. Am vorgesehenen Reisetag meldete sich die Redakteurin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihr, künftig schon am ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Redakteurin hielt diese Weisung für unwirksam. Für solch eine Forderung bedürfe es einer sachlichen Rechtfertigung. Auch der Tarifvertrag sehe ein derartiges Recht nicht vor.

Vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte die Redakteurin noch Erfolg, nicht jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht. Das gab dem Arbeitgeber jetzt in letzter Instanz recht. Zur Begründung verwiesen die Bundesarbeitsrichter auf das Gesetz zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Mit Material von dpa und dapd
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