Die neuen Beratungsprotokolle müssen laut Gesetzgeber die folgenden fünf Punkte beinhalten:

1. Anlass der Anlageberatung,

2. Dauer des Beratungsgesprächs,

3. persönliche Situation des Kunden, seine Erfahrungen und Risikobereitschaft mit Wertpapieren sowie die in der Beratung vorgestellten Anlageprodukte,

4. die Ziele des Kunden, die er mit der Anlage erreichen will,

5. die Empfehlung mit Begründung.

Den Banken drohen bis zu 50 000 Euro Bußgeld, wenn ein Protokoll nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet ausgefertigt wird. Zuständig dafür ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Kunde kann sich auf eine Beratung vorbereiten, indem er sich seine Anlageziele vorher überlegt. Dazu gehören die Höhe des zu investierenden Geldes, die maximale Anlagedauer, das Anlageziel und seine Risikobereitschaft.