Bundesrichter stärken die Rechte der Käufer. Wie mit Sonderangeboten im Handel geworben werden darf.

Hamburg. Ohne Rabatte läuft im Einzelhandel fast nichts. Doch die günstigen Preise oder Rabatte haben oft Einschränkungen. "Für die Verbraucher ist die Situation bisher sehr unübersichtlich und unerfreulich", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wir erhalten viele Beschwerden dazu."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein Urteil zu Rabattaktion gefällt, das die Rechte der Verbraucher stärkt. Die Richter stellen künftig hohe Ansprüche an die Kennzeichnung von Sonderangeboten. "Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden", heißt es in der Entscheidung des obersten Gerichts (Az.: I ZR 195/07). Das Urteil richtet sich gegen einen Media-Markt in Stuttgart, bestätigt eine Unternehmenssprecherin dem Abendblatt. "Wir kennzeichnen inzwischen die Einschränkungen deutlicher."

Das Unternehmen hatte mit folgendem Slogan geworben: "Nur heute Foto- und Videokameras ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer." Der Kläger, der Wettbewerber Pro-Markt, forderte diesen Rabatt in einem Testkauf für ein Produkt, das erst hätte bestellt werden müssen. Media-Markt wollte den Rabatt jedoch nicht auf Waren gewähren, die aktuell nicht im Laden auslagen. Doch dieses Nein fand vor den Richtern keine Gnade. "Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen", urteilte der BGH und stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.

"In der Vergangenheit wurden viele Verbote wie die Zugabenverordnung, das Rabattgesetz oder die strikte Regelung von Sonderverkäufen abgeschafft", sagt Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale dem Abendblatt. "Deshalb achten Gerichte jetzt verstärkt darauf, dass Verbraucher in den Preisaktionen besonders gut informiert werden."

So ist es nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nicht zulässig nur mit dem Preis einer Monatsrate für das Produkt bei einem Ratenkauf zu werben. "Wenn der Endpreis nur ganz klein angegeben wird, ist das nicht zulässig, weil irreführend", so die Verbraucherschützerin Beate Wagner. "Wir haben deshalb schon einige Unternehmen abgemahnt."

Günstige Preise sind häufig mit einem Sternchen versehen. "Die Einschränkungen, die sich dahinter verbergen, müssen klar als dazugehörig erkennbar sein", sagt Brammen. So will die Verbraucherzentrale Hamburg gegen einen Konzertveranstalter klagen, der mit einem besonders günstigen Ticketpreis geworben hatte. Hinter einem Sternchen standen klein die Gebühren, die noch zusätzlich entrichtet werden mussten. "Werbepreis und der tatsächliche Preis standen in einem krassen Missverhältnis", begründet Castelló.

Bei der Fernsehwerbung steht der Zuschauer vor einer besonderen Herausforderung. Die Einschränkungen zu bestimmten Angeboten werden nur kurz eingeblendet. "Das ist durchaus zulässig, weil hier auf die Besonderheiten des Kommunikationsmittels Rücksicht genommen wird", sagt Brammen. Hohe Maßstäbe gelten aber dennoch für Sonderangebote. So untersagte das Oberlandesgericht Oldenburg einem Autohaus die Werbung mit einem Preisvorteil von bis zu 4450 Euro (14 O 536/07), da die Bezugsgröße fehlte. Er hätte sich auf den Listenpreis, oder den Preis der Konkurrenz beziehen können.