Beschäftigte von Autokonzernen können mit steuerlichen Erleichterungen beim Pkw-Kauf rechnen. Entsprechende Forderungen des Bundesfinanzhofs (BFH) prüft nun das Bundesfinanzministerium.

Berlin/München. Der BFH hatte die restriktive Besteuerung von Rabatten für Beschäftigte von Automobilkonzernen gekippt (Az.: VI R 18/07).

Nach dem Urteil der obersten Finanzrichter in München darf der Fiskus nicht mehr die Differenz zwischen Listen- und Mitarbeiterpreis besteuern. Lediglich die Differenz zu dem im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Preis sei ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Hintergrund ist, dass es inzwischen nicht nur für die Mitarbeiter von Autoherstellern, sondern auch im normalen Handel kräftige Abschläge vom Listenpreis gibt.

Im Streitfall hatte ein Autowerker in Niedersachsen einen Jahreswagen für 15 000 Euro gekauft. Die Preisempfehlung lag bei 17 900 Euro, woraus das Finanzamt unter Berücksichtigung von Abschlägen sowie des Freibetrags einen zu versteuernden Vorteil von 256 Euro berechnete. Doch Händler boten den Wagen neu schon acht Prozent unter dem Listenpreis für 16 500 Euro an. Ziehe man davon den Freibetrag sowie einen Abschlag für die Vornutzung ab, ergebe sich "kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr", so der BFH.