Die Leserfrage: Ich habe schon den dritten befristeten Vertrag in Folge bei demselben Arbeitgeber - zwei waren Schwangerschaftsvertretungen, der jetzige ist ohne speziellen Grund befristet. Wie oft darf die Firma das noch mit mir machen, bis ich ein Recht auf einen unbefristeten Vertrag habe?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Ihr Arbeitgeber darf zwar grundsätzlich das Arbeitsverhältnis befristen, muss sich hierbei aber an die strengen Vorgaben des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG, § 14) halten, da aufgrund der Befristung kein Kündigungsschutz besteht.

Nach Absatz 1 des genannten Gesetzes gibt es zum einen die Möglichkeit, aus bestimmten sachlichen Gründen das Arbeitsverhältnis zu befristen, so zur Erprobung, für eine von vornherein feststehende Dauer eines Projekts oder auch zur Schwangerschafts- oder Elternzeitvertretung. Liegt ein solcher sachlicher Grund tatsächlich vor, muss zwar auch die Befristung schriftlich vereinbart worden sein, sie kann aber wiederholt erfolgen, wenn immer wieder neue Sachgründe vorliegen.

Anders sieht es bei einer Befristung ohne sachlichen Grund aus. Dann darf der Arbeitgeber den Vertrag zwar bis zu 24 Monate befristen, auch in mehreren Etappen, aber es darf bei der Befristung ohne Sachgrund zuvor kein Arbeitsverhältnis mit der gleichen Firma bestanden haben.

Die Befristung Ihres aktuellen Vertrags ist unzulässig, da es an einem Sachgrund fehlt und zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber bestanden hat. Daraus folgt, dass jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Ist Ihr Arbeitgeber nicht bereit, dies anzuerkennen, müssen Sie binnen drei Wochen nach Ablauf der Befristung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Nur so können Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durchzusetzen.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.martens-vogler.de