Anlass des Streits war ein Bericht der Zeitschrift „Viel Spaß“ vom März 2011. Laut BGH reicht die Namensnennung allein jedoch noch nicht für einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes aus.

Karlsruhe. Die Medien werden vermutlich weiterhin über die Adoptivtöchter des TV-Moderators Günther Jauch in angemessener Form berichten und dabei auch deren Namen nennen dürfen. Dies wurde am Dienstag bei der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage von Jauchs Adoptivtochter Mascha gegen die Medienberichterstattung deutlich.

Anlass des Streits war ein Bericht der zum Burda-Verlag gehörenden Zeitschrift „Viel Spaß“ vom März 2011. Darin wurde über das Eheglück von Jauch spekuliert und darauf verwiesen, dass sich dessen Ehefrau Thea um die vier Kinder kümmere – „die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)“.

Der BGH deutete nun in der Anhörung an, dass diese Namensnennung allein noch nicht für einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes ausreicht. Zudem seien der Name des Mädchens sowie das Familienleben und das Vatersein von Günther Jauch zuvor schon ausgebreitet worden und der Öffentlichkeit damit weithin bekannt.

Ob das generelle Namensnennungsverbot mit dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Recht der Medien auf freie Berichterstattung zu vereinbaren ist, wird der BGH am 5. November verkünden.