Selbst bei den nicht umbuchbaren Flug-Tickets können Steuern und Gebühren eingefordert werden. Doch einige der Airlines sperren sich

Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen, Luftsicherheitsgebühr, Passagierentgelt, Luftverkehrsteuer, Treibstoffzuschlag, Aufpreis für zusätzliches Gepäck und sonstige Zuschläge: Lang ist die Liste der Zusatzentgelte bei einer Flugbuchung. Die Summe macht bei günstigen Tickets oft ein Vielfaches des reinen Flugpreises aus. So addieren sich zum Beispiel die Steuern und Gebühren bei einem Lufthansa-Flug von München nach Hamburg und zurück auf rund 105 Euro. Und diese 105 Euro stehen dem Kunden zu, wenn er seinen Flug nicht antritt.

Das alles sind Gelder, die von den Fluggesellschaften nämlich nur dann an das Finanzamt und den Flughafen bezahlt werden müssen, wenn der Passagier tatsächlich fliegt. Lässt er sein Ticket verfallen, müssen sie erstattet werden. Von selbst kommt die Erstattung allerdings nicht. Dazu muss der verhinderte Passagier erst aktiv werden. Denn die Fluggesellschaften zahlen die Steuern und Gebühren nicht freiwillig zurück, sondern nur auf schriftlichen Antrag. Darin enthalten sollten alle Daten des Fluges sein wie Name des Passagiers, Buchungsnummer, Datum des Flugs, Flugnummer sowie die Summe, die man einfordert, und die Bankverbindung, auf die die Fluggesellschaft das Geld überweisen soll. Dabei schadet es nicht, etwas aufdringlich zu sein und den Antrag parallel per Post, Fax und E-Mail zu schicken, notfalls mehrmals.

Vor allem bei günstigen Tickets sind die erstattbaren Posten eingeschränkt

Das sind nicht die einzigen Hürden. Die Fluggesellschaften schränken vor allem bei günstigen Tickets die erstattbaren Posten ein - und das meist versteckt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Offen geht Lufthansa damit um. Sie weist bei Economy-Basic-Angeboten deutlich darauf hin, dass nur die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren erstattet werden, der Treibstoff- und Sicherheitszuschlag dagegen nicht. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg sieht das anders: "Auch der Treibstoffzuschlag muss zurückgezahlt werden, wenn der Passagier nicht fliegt. Schließlich verbraucht er dann auch keinen Treibstoff."

Die Bearbeitungsgebühren für die Erstattung, die die Fluggesellschaften erheben, sind laut Fischer-Volk ebenfalls "nicht rechtens". Schließlich nehme der Passagier nur seine gesetzlichen Rechte wahr, und dafür dürfe man keine Gebühr berechnen. Akzeptiert ein Kunde nicht, dass die Einschränkungen und die hohen Bearbeitungsgebühren vom Erstattungsanspruch nur noch einen kläglichen Rest übrig lassen, dann kann er nur klagen. Eine Schlichtungsstelle, die sich für Passagierrechte einsetzt, gibt es nämlich trotz Ankündigungen der Bundesregierung nicht. Vor allem Billigflieger wie Ryanair nutzen das und schalten grundsätzlich auf stur. Fischer-Volks Rat: Bei der nächsten Flugbuchung sollte man solche Gepflogenheiten und auch alle sonstigen Nebenkosten bei der Wahl der Fluggesellschaft berücksichtigen. Vielleicht stellt sich dann heraus, dass der vermeintlich teurere Flug günstiger kommt.