Entgegen früheren Urteilen hält das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Verbot des Cross Ticketing durch die Airlines für zulässig.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa AG, die einen Ticketverfall vorsehen, wenn ihre Kunden eine im Flugschein vorgesehene Reihenfolge der gesamten Beförderungsstrecke nicht einhalten, sind wirksam. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln darf das Flugunternehmen mit seinen AGB das so genannte Cross-Ticketing und das Cross Border Selling und die mit diesen Methoden verbundene Kostenersparnis unterbinden. Beim Cross-Ticketing werden statt eines Normalfluges zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross Border Selling wird z.B. ein Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. gebucht, aber nur der Flug ab Frankfurt genutzt, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wurde als der Flug ab Frankfurt. Diese Schnäppchenjagd wollte die Lufthansa AG zur Stützung ihres Tarifsystems mit Ihren AGB verhindern. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erhob Klage gegen diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Fluggäste. Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt. Das Flugunternehmen bietet die Tickets aufgrund einer Kostenkalkulation zu einem ganz bestimmten Preis an und es stellt eine berechtigte Interessenwahrnehmung dar, das Unterlaufen der Tarifstruktur zu verhindern erläutern ARAG Experten und weisen darauf hin, dass die Revision gegen das Urteil zugelassen wurde (OLG Köln, Az.: 6 U 224/08).