Laut Sozialgesetzbuch sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.

Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten müssen mindestens fünf Prozent davon für Schwerbehinderte bereitstellen.

Wer die Quote nicht erfüllen, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Bei fünf bis drei Prozent sind das 105 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Jahr, bei zwei bis drei Prozent werden 180 Euro fällig, bei weniger als zwei Prozent steigt der Betrag auf 260 Euro.

Schwerbehinderte genießen auch einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung grundsätzlich verboten oder ausgeschlossen ist. Bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, muss jedoch das Integrationsamt zustimmen.