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Hamburg. Unser Verwalter hat sein Honorar über das Übliche hinaus erhöht, erfüllt aber trotzdem nicht seine vereinbarten Pflichten. So hat er zum Beispiel auf Anrufe, E-Mails eines Eigentümers hinsichtlich seiner geänderten Bankverbindung nicht reagiert, was zur Folge hatte, dass bei diesem Eigentümer über zwölf Monate kein Hausgeld eingezogen wurde. Auch Rücklastschriften ließen den Verwalter kalt, und es erfolgte keine Reklamation. Da das Geld für laufende Kosten auf dem Girokonto dadurch nicht mehr ausreichte, musste er aus unseren Rücklagen einen Übertrag machen. Welche Möglichkeiten haben wir jetzt, rechtlich gegen ihn vorzugehen?

Ein Verwalter kann grundsätzlich nicht eine einseitige Erhöhung des Verwalterentgelts herbeiführen. Dazu bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einen unfähigen/unwilligen Verwalter kann man zwar gerichtlich auf Erfüllung seiner Verpflichtungen in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist aber umständlich, und anschließend gibt es meist Schwierigkeiten mit einer Vollstreckung des Urteils. Vorstehende Umstände sollten zum Anlass genommen werden, das Vertragsverhältnis schnellstmöglich zu beenden. Das könnte einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag geschehen oder durch Mehrheitsbeschluss der WEG mit fristloser Kündigung des Verwaltervertrages. Unter Anleitung des neuen Verwalters und/oder Rechtsanwaltes sollte erwogen werden, den alten Verwalter auf Rückzahlung zu Unrecht entnommener Verwaltergebühren oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Experte: Falk v. Rechenberg, rechenberg-junker.de

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