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Meine Mitbewohnerin ist ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausgezogen. Ich habe die Wohnung übernommen, ebenso die Miete in voller Höhe. Monate später fordert sie eine Abschlagszahlung für die in der Wohnung verbliebenen Möbel und den seinerzeit von ihr verlegten Laminatboden. Im Übernahmeprotokoll ist vermerkt, die Wohnung sei an mich ohne Bodenbelag übergeben worden. Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Fall hat die Vormieterin die Überlassung der Wohnung nicht unter die Bedingung einer sofortigen Abstandzahlung gestellt, vielmehr kommt ihre jetzige Ablöseforderung überraschend. Das Übergabeprotokoll enthält den Zustand "ohne Bodenbelag", sodass die Vormieterin erst einmal dessen Existenz, Wert und einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages darüber beweisen müsste. So lange kann die Forderung verweigert werden.

Unser Verwalter ist nicht bereit, Beschlüsse der Eigentümerversammlung auszuführen, auch trotz Anmahnung nicht. Was kann man machen?

Nach § 27 Absatz 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter zur Durchführung der Beschlüsse verpflichtet, und zwar ohne zeitliche Verzögerung innerhalb angemessener Frist. Geschieht dies nicht, befindet sich der Verwalter in Verzug. Entsteht dadurch ein Schaden, ist der Verwalter zu dessen Ersatz verpflichtet. Überdies kann in seinem Untätigbleiben ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages liegen, was zeitnah umgesetzt werden sollte.

Experte: Peter A. Lindemann ( www.petersson-partner.de )

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