Für Architekten und Ingenieure gibt es eine neue Preisordnung. Sie orientiert sich nicht mehr an den Baukosten.

Hamburg. Mehr als 13 Jahre lang blieben die Honorare für Architekten und Ingenieure unverändert. Jetzt gibt es eine neue Preisordnung, sie gilt seit dem 18. August. Danach sind die Honorare um zehn Prozent für Planungsleistungen gestiegen. Was Bauherren anfangs nur als weitere Kostenbelastung werten, relativiert sich schnell, da die Honorarfindung sich zukünftig nicht mehr an den tatsächlichen Baukosten orientiert, sondern an der Entwurfsplanung. Dadurch erlangen Bauherren eine größere Sicherheit bezogen auf das zu vergütende Architektenhonorar.

Die Preisverordnung räumt in Form des sogenannten Baukostenvereinbarungsmodells zudem den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, die nachprüfbaren Baukosten einvernehmlich festzulegen, und zwar möglichst auf der Grundlage einer sogenannten Bedarfsplanung. Im Rahmen dieser wird die eigentliche Bauaufgabe, wie beispielsweise Anforderungen an den Bau, Qualitäten, Nutzerwünsche, festgelegt. Die hierfür maßgebliche DIN 18205, Bedarfsplanung im Bauwesen, ermöglicht sowohl dem Bauherrn als auch dem Architekten quasi in Form einer Checkliste, die Wünsche oder Vorstellungen des Bauherrn so aufzulisten, dass die Kosten für das Objekt ermittelt und einvernehmlich mit dem Bauherrn festgelegt werden.

Das Honorar ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des Schwierigkeitsgrades des Objekts und die dem Architekten übertragenen Leistungen, wie beispielsweise die für Planung, Ausschreibung und/oder Bauüberwachung. Steigen die Baukosten ohne Dazutun des Bauherrn (bsp. durch neue Ausführungsvorgaben), wird es für den Architekten schwierig, hieran zu partizipieren. Die festgelegten Baukosten bleiben für die Honorarbewertung maßgeblich.

Als Anreiz zum kostengünstigen und qualitätsbewussten Bauen sieht die HOAI 2009 eine Bonus-Malus-Regelung vor. So kann vertraglich vereinbart werden, dass beim Erreichen einer Kostenunterschreitung der angenommenen Baukosten der Architekt ein Erfolgshonorar von 20 Prozent des vereinbarten Honorars erhält. Werden die anrechenbaren Kosten jedoch überschritten, so können die Bauvertragsparteien eine Art "Vertragsstrafe" vereinbaren bis zu maximal fünf Prozent des bisher ermittelten Honorars.

Beabsichtigt der Bauherr einen Umbau oder eine Modernisierung, so kann ein Zuschlag zum berechneten Honorar bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Zwingend ist jedoch, dass hierüber eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wird. Fehlt es an dieser, so steht dem Architekten als Mindestzuschlag ein Ansatz von 20 Prozent auf das berechnete Honorar bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen zu.

Auch bei "besonderen Leistungen" hat der Architekt jetzt Anspruch auf eine angemessene und ortsübliche Vergütung. Die Stundenhonorarsätze sind frei vereinbar. Beauftragt der Bauherr einen im Ausland ansässigen Architekten und erbringt dieser von dort die Planungsleistungen, so können freie Honorare vereinbart werden.

Autor ist Friedrich-Karl Scholtissek, aus der Kanzlei SK-Rechtsanwälte ( www.sk-anwaelte.de ).