Berlin.

Eine sogenannte manuelle Therapie, die etwa bei Bewegungsstörungen zum Einsatz kommt, dürfen nur weitergebildete Physiotherapeuten auf Kassenkosten durchführen. Für die Behandlung bei ausgebildeten Masseuren und medizinischen Bademeistern gibt es hingegen keine Zuschüsse, auch nicht, wenn diese eine Weiterbildung gemacht haben.

Das entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel. Die Vorgaben, die Masseure und Bademeister von der Abrechnung dieser Form der Bewegungstherapie ausschließen, verstoßen dem Urteil zufolge nicht gegen die Berufsfreiheit (Az: B 3 KR 24/15 R, B 3 KR 14/16 R und B 3 KR 15/16 R). Geklagt hatten mehrere ausgebildete Masseure und medizinische Bademeister.

Diese hatten eine Weiterbildung „manuelle Therapie“ im Umfang von 320 beziehungsweise 340 Stunden absolviert. Grundlage der Therapie sind spezielle Handgriff- und Mobilisationstechniken, bei denen Schmerzen gelindert und Bewegungsstörungen beseitigt werden. Die so weitergebildeten Masseure wollten nun auch gesetzlich Versicherte behandeln.

Doch die AOK Baden-Württemberg und der Verband der Ersatzkassen winkten ab. Die entsprechenden Rahmenverträge, Landesgesetze und das Physiotherapeutengesetz würden vorschreiben, dass nur Physiotherapeuten mit einer Weiterbildung „manuelle Therapie“ mit den Kassen abrechnen dürfen. Masseure und medizinische Bademeister seien von ihrer Ausbildung her weniger qualifiziert. Die Kläger sahen damit ihre Berufsfreiheit verletzt. Sie würden dieselbe Arbeit verrichten wie weitergebildete Physiotherapeuten, könnten die Behandlung aber nicht mit den Kassen abrechnen.

Vor dem Bundessozialgericht hatten sie keinen Erfolg. Dass nur weitergebildete Physiotherapeuten die manuelle Therapie auf Kassenkosten anwenden dürfen, diene der Qualitätssicherung, hieß es zur Begründung.