Leipzig.

Wer sich einmal Musik oder Filme über Internettauschbörsen heruntergeladen hat, kann dafür nur drei Jahre lang abgemahnt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Die Frist bezieht sich auf das Kalenderjahr. Vermeintliche Verstöße, die aus dem Jahr 2011 oder früher datieren, sind verjährt. Diese Frist ignorieren einige Rechtsanwälte und Inkassobüros und stellen Ansprüche für verjährte Vergehen. Manche verweisen auf längere Fristen oder ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus diesem Jahr. Von solchen Schreiben sollte man sich nicht verunsichern lassen.