27.11.12

Bundesgerichtshof

Embryonale Stammzellen von der Menschwerdung weit entfernt

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erringt Wissenschaftler Teilerfolg in Patentstreit, den Greenpeace angestrengt hatte.

Foto: epd bild / Jörn Neumann
Das Foto zeigt Differenzierungsversuche mit humanen embryonalen Stammzellen (Archivbild)
Die Karlsruher Richter bestätigten eine grundsätzliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in Sachen embryonale Stammzellen

Karlsruhe. Menschliche embryonale Stammzellen sind rechtlich keine Embryonen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe erstmals entschieden. "Stammzellen weisen nicht die Fähigkeit auf, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen", betonte der 10. Zivilsenat am Dienstag in Karlsruhe.

Dass sie unter Umständen durch Kombination mit bestimmten anderen Zellen in einen Zustand versetzt werden können, in dem sie über diese Fähigkeit verfügen, reiche nicht aus, "um sie schon vor einer solchen Behandlung als Embryonen ansehen zu können". Embryonale Stammzellen müssten aber durch andere Methoden als durch die Zerstörung von Embryonen gewonnen werden, betonte der BGH.

Anlass für die Grundsatzentscheidung war der Fall des Bonner Forscher Oliver Brüstle, der nun im jahrelangen Rechtsstreit um sein umstrittenes Stammzellen-Patent einen Teilerfolg vor dem BGH errang. Der Bundesgerichtshof erklärte das 1999 erteilte Patent zwar für "nichtig", soweit es Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden seien. Der Patentschutz bleibe jedoch bestehen, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden ohne Zerstörung von Embryonen gewonnen würden.

Die Berufung Brüstles gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, welches das Patent vorbehaltlos für nichtig erklärt hatte, war somit teilweise erfolgreich. Gegen das Patent "DE 19756864" hatte die Umweltschutzorganisation Greenpeace geklagt.

BGH entschied unter den Vorgaben des EuGH

Das Bundespatentgericht hatte 2006 entschieden, der Gebrauch von Brüstles Erfindung verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Denn hierzu müssten in einer vorgelagerten Stufe menschliche Embryonen "verbraucht" – und damit zerstört – werden. Patente für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken seien jedoch ausgeschlossen.

Der BGH hatte bereits 2009 über die Berufung des Neurobiologen verhandelt, dann aber die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte dann im Oktober 2011 entschieden, dass aus menschlichen Embryonen gewonnene Stammzellen nicht patentiert werden dürften. Die Menschenwürde verbiete den rechtlichen Schutz einer Erfindung, wenn diese die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordere.

Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung betonte der BGH nun, das Patent Brüstles habe in der 1999 erteilten Fassung deshalb keinen Bestand, weil sonst der Eindruck vermittelt würde, die Gewinnung von menschlichen embryonalen Stammzellen aus der zerstörenden Verwendung von Embryonen werde vom Staat gebilligt.

Allerdings sei eine "eingeschränkte Fassung" des Patents, die Brüstles Anwälte mit einem neuen Hilfsantrag verteidigt hatten, nicht von der Patentierung ausgeschlossen. Der BGH ließ es dafür ausreichen, "dass es Methoden gibt, mit der menschliche embryonale Stammzellen ohne Zerstörung von Embryonen gewonnen werden können", so der BGH.

Brüstle sagte nach dem Urteil in Karlsruhe, der BGH habe nun die notwendige Rechtsklarheit geschaffen. Er selbst habe mit seiner Klage "eine Mittelposition erreicht". Embryonale Stammzellen dürften weiter verwendet werden. Der BGH habe die Verwendung aber auf Zelllinien eingeschränkt, die ohne Zerstörung von Embryonen gewonnen würden. Hier gebe es mittlerweile "eine ganze Reihe von Alternativen", sagte der Forscher. Er hoffe nun, weiter Zelltherapeutika entwickeln zu können.

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