Das US-Unternehmen Amazon löschte zwei Romanklassiker - und zwar von den elektronischen Lesegeräten ihrer Kunden. Sie waren nicht über den Datenklau informiert. Wer schützt die Verbraucher vor fremdem Zugriff auf ihre digitalen Bibliotheken?

Zwei Klassiker der englischsprachigen Literatur für nicht einmal zwei Dollar. Dieses Angebot wollten sich mehrere Hundert Nutzer des elektronischen Lesegeräts Kindle nicht entgehen lassen. Doch eines Tages waren Orwells "1984" und "Farm der Tiere" plötzlich aus den Speichern verschwunden - aus Urheberrechtsgründen, wie Amazon seinen verblüfften Kunden später mitteilte. Der Preis wurde umgehend zurückerstattet - keine große Sache für das weltweit führende Internet-Versandhaus.

Doch der tatsächliche Schaden dürfte für Amazon weitaus größer sein. Denn die Angelegenheit wirft ein trübes Licht auf das Geschäft mit digitalen Inhalten, das gerade erst im Entstehen ist. Nicht nur in den USA fragen sich viele Nutzer: Was bekomme ich eigentlich für mein Geld, wenn ich Musik, Filme oder Literatur aus dem Internet herunterlade?

Die in Sachen Datenschutz und Urheberrecht stets hypersensible Online-Gemeinde sah prompt Zensur am Werk. Selbst seriöse Online-Magazine wie "InformationWeek.com" sprachen von einer "virtuellen Bücherverbrennung". Und dann ausgerechnet "1984", dessen Autor darin beschreibt, wie ein allmächtiger Staatsapparat unerwünschte Schriften in einem "Memory Hole" verschwinden lässt!

Das Ganze sei, als wenn die Buchhandelskette "Barnes & Noble" sich "mit einer Brechstange oder einem Dietrich Zugang zum Heim ihrer Kunden verschaffen würde, um sich verkaufte Bücher aus dem Regal zu holen", schäumte der Internetrechtler Lauren Weinstein in seinem Blog. Vor allem aber verdeutliche der Fall eines, nämlich den "enormen Unterschied" zwischen dem Kauf eines Buches und dem eines an einen Konzern gebundenen Media-Players. Dennoch hätten die Nutzer noch immer die gleichen Erwartungen an ein digitales Medium wie an ein Druckwerk oder eine gepresste CD.

Daran sind die Anbieter keineswegs unschuldig. Stets wird dem Kunden suggeriert, dass sich der Nutzwert eines digitalen sich praktisch nicht von demjenigen eines physisch existenten Mediums unterscheide, ja sogar wesentlich größer sei. Dass man immer und überall unbegrenzt auf seine Lieblingsmusik und -literatur zugreifen kann, ist ein zentrales Versprechen der digitalen Revolution.

Tatsächlich werden dem Käufer in den Nutzungsbedingungen weitgehende Rechte an dem erworbenen digitalen Medium eingeräumt. Allerdings nur, um sie mit schwammigen Formulierungen sogleich wieder einzuschränken: "Amazon behält sich das Recht vor, seinen Service jederzeit zu verändern, auszusetzen oder zu beenden, ohne für die Umsetzung dieses Rechts haftbar gemacht werden zu können", heißt es da beispielsweise.

Geht man davon aus, dass der "Service" im Bereitstellen bestimmter Dateien auf einem bestimmten, nur von Amazon angebotenen Gerät besteht, dann hätte der Kunde im Grunde keinen Anspruch darauf, dass ihm alle gekauften Titel tatsächlich für alle Zeiten zur freien Verfügung stehen. Der vermeintliche Kauf wäre dann letztlich nur eine Leihstellung auf unbestimmte Zeit.

Viele Besitzer digitaler Musiksammlungen können ein Lied davon singen. Beim Wechsel ihres Abspielgerätes, PCs oder Betriebssystems laufen sie stets Gefahr, ihre rechtmäßig erworbenen Musikstücke nicht mehr abspielen zu können. Ursache sind dabei so gut wie nie technische, sondern in aller Regel rechtliche Hürden.

Aber ist es überhaupt rechtens, in privat genutzte Medienbibliotheken einzugreifen - wie im Fall von Amazon sogar ohne Kenntnis ihres Besitzers? "Nach meiner Auffassung greift hier das neue, vom Bundesverfassungsgericht eigens geschaffene Grundrecht auf Unversehrtheit des Computersystems", erklärt der Hamburger Fachanwalt für IT-Recht, Guido Flick. Letzteres beziehe sich nämlich keineswegs ausschließlich auf den einzelnen Rechner, sondern umfasse alle digitalen Geräte, auf denen digitale Dateien oder Archive gespeichert sind - vom Mobiltelefon über den iPod bis hin zum einzelnen USB-Stick. "Es kann nicht angehen, dass ein Unternehmen mal eben nachschaut, was auf diesen Geräten gespeichert ist", so Fachanwalt Flick. "Schließlich gibt es auch viele legale Medieninhalte, deren Nutzer nicht will, dass andere erfahren, dass er sie besitzt."

Die Gefahr einer staatlichen Zensur sieht der Experte entgegen vielen Schwarzmalern im Internet jedoch nicht: "Das gäbe ja einen Aufschrei in der Öffentlichkeit. Außerdem ist es ja nicht der Staat, der hier Big Brother spielt, sondern die Konzerne. Dass sich ein Unternehmen hier als Herr der Daten aufspielt, ist nicht hinnehmbar. Wohlgemerkt: Datenveränderung ist laut dem Strafgesetzbuch eine Straftat."

Während die gesetzliche Handhabe gegen solche Praktiken ausreichend sei, fehle es vielen Nutzern jedoch an der notwendigen Sensibilisierung für dieses Thema. "Man sollte sich schon einmal fragen, woher Amazon eigentlich weiß, wer ein fragliches Werk besitzt. Hier hat der Kunde einen Auskunftsanspruch und darf verlangen, dass persönliche Daten umgehend und kostenlos gelöscht werden", so Flick.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der sich zu den Vorgängen um Amazon nicht direkt äußern will, nimmt das Thema gleichwohl zum Anlass, eine Lanze für das gedruckte Wort zu brechen. "Für den Börsenverein gehört das E-Book zur Zukunft des Buches", sagt Sprecherin Claudia Paul. "Wir sind aber sicher, dass es das gedruckte Buch in der Zukunft ebenfalls geben wird, auch weil es durch sein Format dauerhafte Schriftlichkeit, also Beständigkeit gewährleistet."