Verursacht ein Autofahrer mit 0,55 Promille Blutalkohol und im ermüdeten Zustand einen Verkehrsunfall, darf die Kaskoversicherung die Entschädigung um ein Viertel kürzen. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (Az.: I-4 U 101/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Der Fall: Ein Autofahrer kam ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn ab und geriet mit seinem Pkw auf einen Grünstreifen. Dort kollidierte der Wagen mit einem Verkehrszeichen und schleuderte anschließend auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe Drehung vollzog. Der Fahrer war zu diesem Zeitpunkt - wie ihm laut Aussage auch selbst bewusst war - ermüdet. Die Blutalkoholkonzentration des Mannes lag bei 0,55 Promille. Seine Kaskoversicherung kürzte daher die Entschädigungszahlung um 25 Prozent. Die Klage des Autofahrers blieb ohne Erfolg.

Die Kfz-Versicherung sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge von Alkoholkonsum ihre Leistung zu kürzen, so die Juristen. Das Gericht könne lediglich eine Prüfung des Einzelfalls durchführen, um festzustellen, ob die Höhe der Kürzung angemessen sei. Dabei richte sich diese nach der Schwere der Schuld. Im vorliegenden Fall sei eine Kürzung um 25 Prozent angemessen - dies vor allem, weil der Fahrer volle Kenntnis gehabt habe über die Umstände, die seine grobe Fahrlässigkeit begründet hätten.