Der Großteil der Jungvermählten nutzt bei der Hochzeit das Auto für den Weg von der Kirche zur Party. Damit der schönste Tag des Lebens nicht von Knöllchen überschattet wird, sollte man Regeln für die Hochzeitsfahrt kennen.

Wer die Motorhaube mit einem Strauß schmücken will, übertreibt es besser nicht. Denn die florale Verzierung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen. Ansonsten drohen 10 Euro Bußgeld. Außerdem wird die Polizei die Weiterfahrt verbieten oder eine Umdekoration der Motorhaube verlangen. (§ 23 (1) StVO)

Kein Pardon gibt es, wenn das Kennzeichen überdeckt wird – etwa durch ein Schild mit den Namen des Paares, einem lustigen Spruch oder dem „Just Married“-Schriftzug. Neben einem Rüffel der Beamten gibt es eine Strafe von bis zu 65 Euro. (§ 10 (2) FZV)

Hupen ist eigentlich nur bei Gefahr und beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Nette Polizisten tolerieren den Lärm aber genauso wie die obligatorisch eingeschaltete Warnblinkanlage. Weniger nette Polizisten kassieren fünf Euro. (§ 16 (1) und (2) Satz 2 StVO)

Auf Toleranz treffen wird in der Regel auch die Fahrt mit hinter dem Auto befestigten Blechdosen. Wer damit aber ständig auf Kopfsteinpflaster seine Runden dreht, darf sich über ein Bußgeld von zehn Euro wegen unnötigen Lärms nicht wundern. (§30 (1) StVO)

Der Weg von der Kirche zum Ort der Party wird häufig in einer Fahrzeugkolonne zurückgelegt. Die Sonderregeln für geschlossene Fahrzeugverbände (§ 27 StVO) gelten für sie nicht. Das heißt, Vorfahrtsregeln und Lichtzeichen gelten für jedes einzelne Auto.