Wenn eine Behörde einen Fahrer nicht mit allen zumutbaren Mitteln ausfindig macht, muss der Halter kein Fahrtenbuch führen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in München hervor. Im verhandelten Fall (Az.: 11 BV 15.1164) ging es um eine Ordnungswidrigkeit, für die kein Anhörungsbogen verschickt worden war, der Fahrer aber telefonisch benannt wurde.