Bewirbt ein Verkäufer einen Gebrauchtwagen damit, dass die Herstellergarantie noch läuft, kann ein Fehlen dieser Garantie den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH aktuell der Bundesgerichtshof. Grund: Das Fehlen der Garantie ist als Sachmangel des Fahrzeugs anzusehen (BGH, Az. VIII ZR 134/15).