Schaden schnell melden, denn meist muss das Fahrzeug vor der Reparatur begutachtet werden

    Wer eine Kaskoversicherung hat, ist bei Sturmschäden am Auto meist gut abgesichert. In der Regel tritt die Teilkasko ein, sodass der Halter lediglich die Selbstbeteiligung zahlen muss. Eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse findet nicht statt. Allerdings sollte man die Assekuranz zügig über den Schaden informieren, denn die möchte das Fahrzeug möglicherweise vor der Reparatur begutachten lassen. Bis dahin dürfen keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Einen eigenen Gutachter darf der Geschädigte – anders als bei einem Unfall mit Fremdverschulden – nicht einschalten.

    Auf Wunsch der Versicherung muss der Fahrzeughalter notfalls mit Angaben des Wetteramtes einen Sturmschaden nachweisen können. Denn zum Zeitpunkt der Beschädigung muss der Wind mindestens Stärke 8 gehabt haben. Prallt ein Auto gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Baum, geht der Fahrer mit einer Teilkasko leer aus. In diesem Fall zahlt nur die Vollkasko.

    Fahrzeughalter, die keine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, haben dennoch in einigen Fällen einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen oder Baufirmen – nämlich dann, wenn ihnen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Eigentümer von Bäumen sind zum Beispiel verpflichtet, deren Zustand zu kontrollieren und morsches Geäst zu entfernen, und müssen das nachweisen können.