Berlin. Hektik, Verschlafenheit oder Schusseligkeit - dass jemand ein fremdes Fahrrad versehentlich ankettet, kann schon mal passieren. Betroffene sind dann keineswegs hilflos, sie dürfen zu Schlossknackern werden.

Doppelt hält manchmal zu gut - zum Beispiel, wenn jemand versehentlich ein fremdes Fahrrad mit anschließt. Laut Roland Huhn vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) darf der Betroffene dann umgehend tätig werden.

"Der Fahrradbesitzer darf das Schloss von einem Handwerker öffnen lassen und dem Schlossbesitzer die Kosten dafür in Rechnung stellen", sagt der Rechtsreferent. Zudem müsse man nicht warten und hoffen, dass der Täter wieder kommt oder ihn ausfindig machen.

Das blockierte Rad stehen zu lassen und ein anderes Verkehrsmittel zu wählen, hält Huhn nicht für sinnvoll. "Zwar hätte man beispielsweise einen Anspruch auf den Ersatz von Taxikosten", sagt Huhn. Allerdings wäre es extrem schwierig bis unmöglich, diese Ansprüche durchzusetzen. "Anders als ein Auto, haben Fahrräder keine Nummernschilder, anhand derer man den Besitzer ermitteln kann."

"Ungeschützt stehen lassen darf man das Rad aber auch nicht", sagt Huhn. Entsprechend muss der unfreiwillige Schlossknacker es wieder anschließen oder sicher verwahren. "Das ist, anders als das ursprüngliche Anschließen des fremden Rades, gerechtfertigt", erläutert Huhn. Es bestehe sogar ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrrad, bis die Kosten für das Öffnen des Schlosses beglichen sind. Allerdings sollte man zumindest einen Zettel am Rad mit den Kontaktdaten zurücklassen und erklären, warum es nun mit einem fremden Schloss gesichert ist.

"Ich würde sogar empfehlen, die nächste Polizeiwache zu verständigen und dort die Kontaktdaten zu hinterlegen", sagt Huhn. Zwar dürfe der Besitzer des nun mitangeschlossenen Rades das Schloss eigentlich nicht aufbrechen, aber, so Huhn: "Man sollte ihm zumindest die Chance geben, zu wissen, dass er damit rechtswidrig handeln würde."