Wer in der kalten Jahreszeit durch ein Parkhaus läuft, sollte auf Schnee und Eis achten

Rutscht ein Fußgänger im überdachten Teil eines Parkhauses auf Eis oder Schneematsch aus, haftet der Betreiber nicht unbedingt für die Verletzung, wie das Landgericht Dortmund nun entschieden hat. Denn nicht immer muss der sich um potentielle Gefahrenstellen kümmern.

Geklagt hatte eine Frau, die auf der nassen und schneebedeckten Fahrbahn eines Parkhauses ausrutschte und sich dabei das Sprunggelenk brach. Daraufhin verklagte sie den Betreiber des Parkhauses auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Dieser hätte ihrer Meinung nach dafür sorgen müssen, dass der Boden in der Tiefgarage frei von Nässe und Glatteis ist. Das beschuldigte Unternehmen entgegnete aber, dass die Mitarbeiter am Tag des Unfalls keine Gefahrenstellen fanden.

Das Gericht stellte klar, dass für private Betreiber von Parkhäusern im Haus keine Streupflicht besteht, und wies die Klage der Frau ab. Der Parkhausbetreiber konnte darüber hinaus belegen, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um von außen mitgebrachten Schneematsch zu entdecken und gegebenenfalls zu beseitigen. „Der Parkhausbetreiber hat seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt und muss daher keinen Schadensersatz leisten“, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff von der Deutschen Anwaltshotline den Richterspruch.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass alle Besucher eines Parkhauses bei winterlichen Temperaturen mit möglichen glatten Stellen rechnen müssen (Az. 3 O 566/13).